§ 13 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 13

Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.

(2) Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst dem Dienststellenausschuß obliegt, sofern

a)

ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,

b)

der Dienststellenausschuß im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.

(3) Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an den Dienststellenausschuß zurück.

  1. (1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.Die Vertrauenspersonen sind in den im Paragraph 8, genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß Paragraph 9, zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst der Dienststellen-Personalvertretung obliegt, sofern
    1. a)Litera aein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, zu vertreten,
    2. b)Litera b die Dienststellen-Personalvertretung im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 13

Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.

(2) Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst dem Dienststellenausschuß obliegt, sofern

a)

ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,

b)

der Dienststellenausschuß im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.

(3) Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an den Dienststellenausschuß zurück.

  1. (1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.Die Vertrauenspersonen sind in den im Paragraph 8, genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß Paragraph 9, zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst der Dienststellen-Personalvertretung obliegt, sofern
    1. a)Litera aein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, zu vertreten,
    2. b)Litera b die Dienststellen-Personalvertretung im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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