§ 20 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.

(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11) Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigneter Weise kundzumachen.

(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  4. (4)Absatz 4Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
  7. (7)Absatz 7Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 7, eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera aDie Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. b)Litera bJeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. c)Litera cHaben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  11. (11)Absatz 11Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  12. (12)Absatz 12Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  13. (13)Absatz 13Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  14. (14)Absatz 14Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  15. (15)Absatz 15Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)
  16. (16)Absatz 16Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
  17. (17)Absatz 17Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.

(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11) Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigneter Weise kundzumachen.

(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  4. (4)Absatz 4Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
  7. (7)Absatz 7Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 7, eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera aDie Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. b)Litera bJeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. c)Litera cHaben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  11. (11)Absatz 11Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  12. (12)Absatz 12Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  13. (13)Absatz 13Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  14. (14)Absatz 14Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  15. (15)Absatz 15Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)
  16. (16)Absatz 16Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
  17. (17)Absatz 17Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

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