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(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(4) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Der Landesobmann vertritt den Landespersonalausschuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.
(6) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(7) Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonalausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landespersonalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unterausschuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.
(9) Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.
(10) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(4) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Der Landesobmann vertritt den Landespersonalausschuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.
(6) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(7) Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonalausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landespersonalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unterausschuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.
(9) Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.
(10) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.