§ 24 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Obmann einzuberufen, der sie bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte den Obmann (Dienststellenobmann). Der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung wählt weiters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Dienststellenobmannes. Der Landespersonalausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann (Landesobmann), einen ersten und einen zweiten Stellvertreter sowie den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(4) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5) Der Landesobmann vertritt den Landespersonalausschuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(6) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(7) Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonalausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landespersonalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unterausschuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.

(9) Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.

(10) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Absatz 6,) oder des Jugendausschusses (Absatz 7,) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2024
(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Obmann einzuberufen, der sie bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte den Obmann (Dienststellenobmann). Der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung wählt weiters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Dienststellenobmannes. Der Landespersonalausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann (Landesobmann), einen ersten und einen zweiten Stellvertreter sowie den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(4) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5) Der Landesobmann vertritt den Landespersonalausschuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(6) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(7) Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonalausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landespersonalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unterausschuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.

(9) Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.

(10) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Absatz 6,) oder des Jugendausschusses (Absatz 7,) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

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