§ 28 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der

Mitglieder der Wahlausschüsse

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(5) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Landespersonalausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1991)

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der

Mitglieder der Wahlausschüsse

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(5) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Landespersonalausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1991)

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)

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