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Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.
(4) Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.
(4) Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.