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(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.
(4) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.
(4) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |