§ 27 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn

a)

zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;

b)

die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;

Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder

c)

es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,

a)

einen Sonderurlaub (§ 36),

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder

c)

eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 38c), eine Karenz (§§ 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

(6) Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.

(7) Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn

a)

zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;

b)

die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;

Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder

c)

es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,

a)

einen Sonderurlaub (§ 36),

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder

c)

eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 38c), eine Karenz (§§ 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

(6) Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.

(7) Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten