§ 125 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden§ 125 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 82) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden§ 125 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 82) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten