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(2) Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, haben die Verteilung der Stillzeit mit dem Dienstgeber einvernehmlich zu bestimmen. Das Gesamtausmaß der Stillzeit darf jedoch nicht geringer sein als nach Abs. 1 für die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen dem Dienstgeber im Rahmen des Abs. 1 die Verteilung der Stillzeiten aufzutragen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
(2) Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, haben die Verteilung der Stillzeit mit dem Dienstgeber einvernehmlich zu bestimmen. Das Gesamtausmaß der Stillzeit darf jedoch nicht geringer sein als nach Abs. 1 für die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen dem Dienstgeber im Rahmen des Abs. 1 die Verteilung der Stillzeiten aufzutragen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.