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(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge odersowie auf den ErholungsurlaubErholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
(4) Der Gemeindeangestellte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 4 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 4 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.
(6) Der Gemeindeangestellte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 insoweit Anspruch auf Pflegeurlaub, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Der Anspruch auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub wird durch die Inanspruchnahme von Pflegurlaub nach Abs. 4 bis 6 nicht beeinträchtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge odersowie auf den ErholungsurlaubErholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
(4) Der Gemeindeangestellte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 4 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 4 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.
(6) Der Gemeindeangestellte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 insoweit Anspruch auf Pflegeurlaub, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Der Anspruch auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub wird durch die Inanspruchnahme von Pflegurlaub nach Abs. 4 bis 6 nicht beeinträchtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015