§ 39 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Einer Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, der Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindeangestellte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter); oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter);

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Der Anspruch besteht nicht, wenn, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, gleichzeitig der Vater Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 19.08.2011 bis 31.05.2012

(1) Einer Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, der Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindeangestellte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter); oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter);

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Der Anspruch besteht nicht, wenn, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, gleichzeitig der Vater Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten