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(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarzteseinschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarzteseinschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021