§ 50 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Gemeindeangestellten ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes;

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes;

c)

oder eines sonstigen Kindes, das seinem Haushalt angehört;

bis längstens zur Vollendung des siebten Lebensjahres zu gewähren.

(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche VerteilungAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als derWochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nur zulässigmöglich, wenn dies im dienstlichen Interesse des Dienstgebers liegtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

(3*) Dem Gemeindeangestellten ist bis zu drei Jahren Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen (Fassung § 36 Abs. 4 LGBl.Nr. 51/2015dritter Satz) zu gewähren. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Eine Teilzeitbeschäftigung nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(5) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann auch ohne Vorliegen der in den Abs. 1 und 3 angeführten Gründe befristet oder unbefristet Teilzeit vereinbart werden; auch mehrfache Befristungen sowie Änderungen der Teilzeitvereinbarung sind zulässig. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.09.2015

(1) Dem Gemeindeangestellten ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes;

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes;

c)

oder eines sonstigen Kindes, das seinem Haushalt angehört;

bis längstens zur Vollendung des siebten Lebensjahres zu gewähren.

(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche VerteilungAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als derWochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nur zulässigmöglich, wenn dies im dienstlichen Interesse des Dienstgebers liegtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

(3*) Dem Gemeindeangestellten ist bis zu drei Jahren Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen (Fassung § 36 Abs. 4 LGBl.Nr. 51/2015dritter Satz) zu gewähren. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Eine Teilzeitbeschäftigung nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(5) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann auch ohne Vorliegen der in den Abs. 1 und 3 angeführten Gründe befristet oder unbefristet Teilzeit vereinbart werden; auch mehrfache Befristungen sowie Änderungen der Teilzeitvereinbarung sind zulässig. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

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