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(1) Dem Gemeindeangestellten ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
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(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche VerteilungAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als derWochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nur zulässigmöglich, wenn dies im dienstlichen Interesse des Dienstgebers liegtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
(3*) Dem Gemeindeangestellten ist bis zu drei Jahren Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen (Fassung § 36 Abs. 4 LGBl.Nr. 51/2015dritter Satz) zu gewähren. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann auch ohne Vorliegen der in den Abs. 1 und 3 angeführten Gründe befristet oder unbefristet Teilzeit vereinbart werden; auch mehrfache Befristungen sowie Änderungen der Teilzeitvereinbarung sind zulässig. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Dem Gemeindeangestellten ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
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(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche VerteilungAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als derWochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nur zulässigmöglich, wenn dies im dienstlichen Interesse des Dienstgebers liegtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
(3*) Dem Gemeindeangestellten ist bis zu drei Jahren Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen (Fassung § 36 Abs. 4 LGBl.Nr. 51/2015dritter Satz) zu gewähren. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann auch ohne Vorliegen der in den Abs. 1 und 3 angeführten Gründe befristet oder unbefristet Teilzeit vereinbart werden; auch mehrfache Befristungen sowie Änderungen der Teilzeitvereinbarung sind zulässig. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.