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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 132h Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 132i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 09.08.2021 weggefallen.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 132h Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 132i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 09.08.2021 weggefallen.