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(1) Der Anspruch auf die dem Gemeindeangestellten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, bei einem neu begründeten Dienstverhältnis am Tag des Dienstantrittes, im Übrigen an jenem Tag, an dem die vertragliche Vereinbarung oder die dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das sonst maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand oder auf dem Hinzukommen versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind am 15. des Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Auszahlung auch am 1. des Monates im Nachhinein, im Fall, dass dieser kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.
(5) Von den Bezügen der Gemeindeangestellten dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
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(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monates, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod endet der Anspruch mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindeangestellte verstorben ist.
(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monates zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 25/2011, 32/2012, 37/2013
(1) Der Anspruch auf die dem Gemeindeangestellten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, bei einem neu begründeten Dienstverhältnis am Tag des Dienstantrittes, im Übrigen an jenem Tag, an dem die vertragliche Vereinbarung oder die dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das sonst maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand oder auf dem Hinzukommen versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind am 15. des Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Auszahlung auch am 1. des Monates im Nachhinein, im Fall, dass dieser kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.
(5) Von den Bezügen der Gemeindeangestellten dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
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(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monates, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod endet der Anspruch mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindeangestellte verstorben ist.
(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monates zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 25/2011, 32/2012, 37/2013