§ 61 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 58 Abs. 7).Rückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (Paragraph 58, Absatz 7,).
  2. (2)Absatz 2Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera adie Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;
    2. b)Litera beine befristete Betrauung mit der bisher bekleideten Stelle nicht verlängert wird;
    3. c)Litera cder Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder
    4. d)Litera ddem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

(1*) Rückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse als die bisherige aufgrund einer Verwendungsänderung.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn

a)

die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;

b)

eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird;

c)

der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder

d)

dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.

(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsRückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 58 Abs. 7).Rückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (Paragraph 58, Absatz 7,).
  2. (2)Absatz 2Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera adie Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;
    2. b)Litera beine befristete Betrauung mit der bisher bekleideten Stelle nicht verlängert wird;
    3. c)Litera cder Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder
    4. d)Litera ddem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

(1*) Rückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse als die bisherige aufgrund einer Verwendungsänderung.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn

a)

die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;

b)

eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird;

c)

der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder

d)

dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.

(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

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