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a) | nicht aufgewiesen; | |||||||||
b) | aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten; | |||||||||
hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern. |
(2) Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
(3) Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen
a) | auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten; | |||||||||
b) | durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder | |||||||||
c) | durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (§ 58 Abs. 7), maßgeblich sind. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 3 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
(5) Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
(6) Wird eine Mitteilung nach Abs. 5 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023
a) | nicht aufgewiesen; | |||||||||
b) | aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten; | |||||||||
hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern. |
(2) Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
(3) Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen
a) | auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten; | |||||||||
b) | durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder | |||||||||
c) | durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (§ 58 Abs. 7), maßgeblich sind. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 3 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
(5) Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
(6) Wird eine Mitteilung nach Abs. 5 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023