§ 64 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Gemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Leistungsprämie beträgt für

a)

die Kategorie I mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;

b)

die Kategorie II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;

c)

die Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;

d)

die Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;

des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.

(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.

(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.

(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.

(6) Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im § 63 Abs. 2 erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.

(7) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.

(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

  1. (1)Absatz einsGemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungsprämie beträgt für
    1. a)Litera adie Kategorie I mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;die Kategorie römisch eins mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;
    2. b)Litera bdie Kategorie II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;die Kategorie römisch II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;
    3. c)Litera cdie Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;die Kategorie römisch III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;
    4. d)Litera ddie Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;die Kategorie römisch IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;
    des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.Die nach Absatz 2, ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Absatz 3, oder die in Absatz 2, festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
  5. (5)Absatz 5Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Absatz 2, angeführten Mindest- und Höchstsätze.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Abs. 1 letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.Abweichend von Absatz eins bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Absatz eins, letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Absatz eins bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2,, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2024
(1) Gemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Leistungsprämie beträgt für

a)

die Kategorie I mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;

b)

die Kategorie II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;

c)

die Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;

d)

die Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;

des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.

(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.

(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.

(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.

(6) Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im § 63 Abs. 2 erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.

(7) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.

(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

  1. (1)Absatz einsGemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungsprämie beträgt für
    1. a)Litera adie Kategorie I mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;die Kategorie römisch eins mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;
    2. b)Litera bdie Kategorie II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;die Kategorie römisch II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;
    3. c)Litera cdie Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;die Kategorie römisch III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;
    4. d)Litera ddie Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;die Kategorie römisch IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;
    des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.Die nach Absatz 2, ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Absatz 3, oder die in Absatz 2, festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
  5. (5)Absatz 5Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Absatz 2, angeführten Mindest- und Höchstsätze.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Abs. 1 letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.Abweichend von Absatz eins bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Absatz eins, letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Absatz eins bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2,, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 37/2024

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