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(2) Die Leistungsprämie beträgt für
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(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.
(6) Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im § 63 Abs. 2 erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.
(7) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 37/2024
(2) Die Leistungsprämie beträgt für
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(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.
(6) Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im § 63 Abs. 2 erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.
(7) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 37/2024