§ 136 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die

a)

objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

b)

eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;

c)

eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

d)

mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, oder

e)

die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährden,

ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in lit. a bis e genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung kann festgelegt werden, daß bestimmte Arbeiten, wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit Jugendlicher, nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das nach § 10 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 136 K-LAO erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 09.08.2021 weggefallen.

(4a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 100 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die

a)

objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

b)

eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;

c)

eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

d)

mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, oder

e)

die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährden,

ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in lit. a bis e genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung kann festgelegt werden, daß bestimmte Arbeiten, wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit Jugendlicher, nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das nach § 10 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 136 K-LAO erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 09.08.2021 weggefallen.

(4a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 100 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

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