§ 137 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Körperliche Züchtigung oder wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 137 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, entsprechend dem Gewicht der Übertretung, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder Dauer zu untersagen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Körperliche Züchtigung oder wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 137 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, entsprechend dem Gewicht der Übertretung, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder Dauer zu untersagen.

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