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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, entsprechend dem Gewicht der Übertretung, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder Dauer zu untersagen.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, entsprechend dem Gewicht der Übertretung, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder Dauer zu untersagen.