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Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde.Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß Paragraph 73, geahndet wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde.Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß Paragraph 73, geahndet wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024