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(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.
(3) Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.
(3) Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015