§ 78 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 74 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.09.2015

(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 74 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

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