§ 81 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. a)Litera amonatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;monatliches Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß Paragraph 56, Absatz 2 ;,
  2. b)Litera babweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a und einer Altersteilzeit nach § 49b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,, einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 38,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 49,, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 49 a und einer Altersteilzeit nach Paragraph 49 b, als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;
  3. c)Litera canstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;anstelle des Paragraph 7, Absatz 5, BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;
  4. d)Litera danstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 39, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;anstelle des Paragraph 7, Absatz 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a und einer Frühkarenz nach Paragraph 39,, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;
  5. e)Litera eim § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;im Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Absatz 5,, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach Litera c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Litera c, geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;
  6. f)Litera fabweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
  7. g)Litera gabweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38 b,, 45 und 50 ausgenommen;
  8. h)Litera habweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach Paragraph 76 und bei einem Austritt, der nicht nach Paragraph 75, berechtigt ist;
  9. i)Litera idie §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.die Paragraphen eins,, 6 Absatz 5,, 10 und 11 Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;

b)

abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49 und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 38c, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019, 37/2023

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. a)Litera amonatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;monatliches Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß Paragraph 56, Absatz 2 ;,
  2. b)Litera babweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a und einer Altersteilzeit nach § 49b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,, einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 38,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 49,, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 49 a und einer Altersteilzeit nach Paragraph 49 b, als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;
  3. c)Litera canstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;anstelle des Paragraph 7, Absatz 5, BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;
  4. d)Litera danstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 39, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;anstelle des Paragraph 7, Absatz 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a und einer Frühkarenz nach Paragraph 39,, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;
  5. e)Litera eim § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;im Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Absatz 5,, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach Litera c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Litera c, geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;
  6. f)Litera fabweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
  7. g)Litera gabweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38 b,, 45 und 50 ausgenommen;
  8. h)Litera habweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach Paragraph 76 und bei einem Austritt, der nicht nach Paragraph 75, berechtigt ist;
  9. i)Litera idie §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.die Paragraphen eins,, 6 Absatz 5,, 10 und 11 Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;

b)

abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49 und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 38c, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019, 37/2023

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