§ 145 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren§ 145 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die genannten Organe im Amtseid bzw. in der Pflichtangelobung zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben, noch an einem solchen Betrieb (mit Ausnahme von Erbschaftsanteilen) beteiligt sein, sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einer solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmung stehen.

(3) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 310 des Strafgesetzbuches, BGBl Nr 60/1974, zu ahnden.

(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren§ 145 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die genannten Organe im Amtseid bzw. in der Pflichtangelobung zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben, noch an einem solchen Betrieb (mit Ausnahme von Erbschaftsanteilen) beteiligt sein, sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einer solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmung stehen.

(3) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 310 des Strafgesetzbuches, BGBl Nr 60/1974, zu ahnden.

(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

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