§ 86 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Zu den Aufgaben der Kindergartenassistentin zählen die Betreuung, eine allfällige Vor- und Nachbereitung, die Fortbildung sowie die Reinigung des Kindergartens.

(2) Sofern mit der Kindergartenassistentin unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.

(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.

(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
(1) Zu den Aufgaben der Kindergartenassistentin zählen die Betreuung, eine allfällige Vor- und Nachbereitung, die Fortbildung sowie die Reinigung des Kindergartens.

(2) Sofern mit der Kindergartenassistentin unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.

(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.

(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

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