Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sofern mit der Kindergartenassistentin unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.
(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.
(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
(2) Sofern mit der Kindergartenassistentin unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.
(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.
(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019