§ 94 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
  3. (3)Absatz 3Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“). Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“). Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
  3. (3)Absatz 3Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“). Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“). Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024

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