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(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:
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(2) Die Schulbehörden die Festsetzung des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den imDienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:
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(2) Die Schulbehörden die Festsetzung des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den imDienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |