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(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten und vom Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter) ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen (§ 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991). Der Lehrberechtigte hat die Lösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit oder nach Ablauf der Probezeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt die Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 153 Abs. 5 genehmigt wurde.
(3) Der Lehrberechtigte, im Falle des § 156 Abs. 1 lit. c die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, hat dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Ausbildungszweig zu enthalten. Der Lehrberechtigte hat das Zeugnis dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ohne besondere Aufforderung auszufolgen.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten und vom Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter) ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen (§ 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991). Der Lehrberechtigte hat die Lösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit oder nach Ablauf der Probezeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt die Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 153 Abs. 5 genehmigt wurde.
(3) Der Lehrberechtigte, im Falle des § 156 Abs. 1 lit. c die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, hat dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Ausbildungszweig zu enthalten. Der Lehrberechtigte hat das Zeugnis dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ohne besondere Aufforderung auszufolgen.