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(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 100 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
a) | der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben wurde; | |||||||||
b) | das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindeangestellten dessen Haushalt angehört hat; | |||||||||
c) | das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat. |
(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindeangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011
(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 100 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
a) | der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben wurde; | |||||||||
b) | das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindeangestellten dessen Haushalt angehört hat; | |||||||||
c) | das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat. |
(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindeangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011