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(1) Für Gemeindebedienstete, die vor dem 1. Oktober 2005 eine Erklärung (nach § 94 ) abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach § 56 Abs. 2 zu berechnen. Für die Berechnung der Höhe der Leistungsprämie ist die Leistungsbeurteilung des Jahres 2005 heranzuziehen. Die gesamte Leistungsprämie für das Jahr 2005 ist zugleich mit den Dezembermonatsbezügen des Jahres 2005 auszuzahlen.
(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung (nach § 94 ) abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013
(1) Für Gemeindebedienstete, die vor dem 1. Oktober 2005 eine Erklärung (nach § 94 ) abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach § 56 Abs. 2 zu berechnen. Für die Berechnung der Höhe der Leistungsprämie ist die Leistungsbeurteilung des Jahres 2005 heranzuziehen. Die gesamte Leistungsprämie für das Jahr 2005 ist zugleich mit den Dezembermonatsbezügen des Jahres 2005 auszuzahlen.
(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung (nach § 94 ) abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013