§ 6 Oö. LDHG 1986 § 6

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem LandesschulratDer Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welchedie nicht nach den Bestimmungen dieses GesetzesLandesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§ 3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

a) vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrerinnen und Landeslehrern verschiedener Bundesländer ist das Kollegium zu hören;
b) vor Ernennungen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind vom Kollegium Ernennungsvorschläge einzuholen;
c) vor der Verleihung von Leiterstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen sind vom Kollegium Besetzungsvorschläge einzuholen;
d) vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist, das Kollegium zu hören.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 114/2018)

(5) Im Sinne der §§ 2, 9, 14 Abs. 1 lit. a und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat der Landesschulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 - ausgenommen hinsichtlich Landeslehrer für Berufsschulen: die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 und eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984 sowie die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984 jeweils in der Dauer bis zu drei Tagen - der Personalvertretung der Lehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Dem LandesschulratDer Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welchedie nicht nach den Bestimmungen dieses GesetzesLandesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§ 3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

a) vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrerinnen und Landeslehrern verschiedener Bundesländer ist das Kollegium zu hören;
b) vor Ernennungen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind vom Kollegium Ernennungsvorschläge einzuholen;
c) vor der Verleihung von Leiterstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen sind vom Kollegium Besetzungsvorschläge einzuholen;
d) vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist, das Kollegium zu hören.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 114/2018)

(5) Im Sinne der §§ 2, 9, 14 Abs. 1 lit. a und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat der Landesschulrat unbeschadet sonstiger Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 - ausgenommen hinsichtlich Landeslehrer für Berufsschulen: die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 und eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984 sowie die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984 jeweils in der Dauer bis zu drei Tagen - der Personalvertretung der Lehrer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2009)

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