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(1) Dem LandesschulratDer Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welchedie nicht nach den Bestimmungen dieses GesetzesLandesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§ 3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
(1) Dem LandesschulratDer Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welchedie nicht nach den Bestimmungen dieses GesetzesLandesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§ 3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken: