§ 12 Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission, ausgenommen die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats, die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

Entfallen (Anm. LGBl. Nr. 114/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.2018
Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission, ausgenommen die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats, die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

Entfallen (Anm. LGBl. Nr. 114/2018)

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