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(2) Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) zu treten hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2014)
(3) Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jeder Lehrervertreter kann innerhalb ein und derselben Kommission von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den Sitzungen hat der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2000)
(4) Im Sinn des § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 sind für die einzelnen Kommissionen von der für den Religionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft der Landesregierung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat jene Vorschläge zurückzuweisen, welche gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.
(7) Die Landesregierung hat die Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreter und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.
(8) Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in den im Abs. 1 genannten Kommissionen können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrer des Dienststandes sein.
(9) Die Lehrervertreter in den im Abs. 1 genannten Kommissionen werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse der Lehrer an Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 30/2000)
(10) Die Mitglieder aller Kommissionen zur Leistungsfeststellung sowie aller Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.
(11) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(12) Der Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist dem Landesschulrat zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(13) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarkommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung dem Landesschulrat zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission und die Disziplinaranwältinnen bzw. die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 11/2015) |
(2) Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) zu treten hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2014)
(3) Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jeder Lehrervertreter kann innerhalb ein und derselben Kommission von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den Sitzungen hat der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2000)
(4) Im Sinn des § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 sind für die einzelnen Kommissionen von der für den Religionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft der Landesregierung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat jene Vorschläge zurückzuweisen, welche gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.
(7) Die Landesregierung hat die Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreter und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.
(8) Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in den im Abs. 1 genannten Kommissionen können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrer des Dienststandes sein.
(9) Die Lehrervertreter in den im Abs. 1 genannten Kommissionen werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse der Lehrer an Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 30/2000)
(10) Die Mitglieder aller Kommissionen zur Leistungsfeststellung sowie aller Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.
(11) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(12) Der Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist dem Landesschulrat zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(13) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarkommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung dem Landesschulrat zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission und die Disziplinaranwältinnen bzw. die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 11/2015) |