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§ 20a Entfallen (Anm: |
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(3) Für die Auswahl von Schulleitern an berufsbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:
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(4) Die näheren Bestimmungen zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 und den im Abs. 1 bis 3 festgelegten Auswahlkriterien, insbesondere das Ausmaß der Anrechnung von Verwendungszeiten in anderen Schularten, sind vom Landesschulrat durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
(5) In der Ausschreibung einer Leiterstelle ist auf eine allfällige Befristung im Sinn des § 26a LDG 1984 hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 100/1997)
§ 20a Entfallen (Anm: |
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(3) Für die Auswahl von Schulleitern an berufsbildenden Pflichtschulen werden zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Auswahlkriterien folgende Auswahlkriterien festgelegt:
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(4) Die näheren Bestimmungen zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 und den im Abs. 1 bis 3 festgelegten Auswahlkriterien, insbesondere das Ausmaß der Anrechnung von Verwendungszeiten in anderen Schularten, sind vom Landesschulrat durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
(5) In der Ausschreibung einer Leiterstelle ist auf eine allfällige Befristung im Sinn des § 26a LDG 1984 hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 100/1997)