Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)
(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)