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Mediation
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003,Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)
Mediation
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003,Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)