§ 20c Oö. LDHG 1986 Mediation

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
§ 20c

Mediation

(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003,Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 27.12.2018
§ 20c

Mediation

(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003,Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)

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