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GLEICHBEHANDLUNG
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim LandesschulratBei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
1. | die | |||||||||
2. | eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter | |||||||||
3. | eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter | |||||||||
4. | in Angelegenheiten einer | |||||||||
5. | in Angelegenheiten einer | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der LandesschulratDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.
(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
GLEICHBEHANDLUNG
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim LandesschulratBei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
1. | die | |||||||||
2. | eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter | |||||||||
3. | eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter | |||||||||
4. | in Angelegenheiten einer | |||||||||
5. | in Angelegenheiten einer | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der LandesschulratDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.
(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)