§ 20e Oö. LDHG 1986 § 20e

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
VIII. HAUPTSTÜCK

GLEICHBEHANDLUNG

§ 20e

Gleichbehandlungskommission

(1) Beim LandesschulratBei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die (bzw. der) Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Landesschulrates für Oberösterreichder Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers an allgemein bildenden öffentlichenLehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemein bildendeallgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers an berufsbildenden öffentlichenLehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der LandesschulratDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2018
VIII. HAUPTSTÜCK

GLEICHBEHANDLUNG

§ 20e

Gleichbehandlungskommission

(1) Beim LandesschulratBei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die (bzw. der) Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Landesschulrates für Oberösterreichder Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers an allgemein bildenden öffentlichenLehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemein bildendeallgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers an berufsbildenden öffentlichenLehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der LandesschulratDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

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