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Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen
1. | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und | |||||||||
d) | der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. |
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper, | |||||||||
3. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Bundes- oder Landesdienst und | |||||||||
5. | durch Verzicht. |
(3) Der LandesschulratDie Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen
1. | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und | |||||||||
d) | der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. |
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper, | |||||||||
3. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Bundes- oder Landesdienst und | |||||||||
5. | durch Verzicht. |
(3) Der LandesschulratDie Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)