§ 4 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

Allgemeine(1) Krankenanstalten sind einzurichten alsentweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.

a)

Standardkrankenanstalten;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten oder

c)

Zentralkrankenanstalten.

(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

Allgemeine(1) Krankenanstalten sind einzurichten alsentweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.

a)

Standardkrankenanstalten;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten oder

c)

Zentralkrankenanstalten.

(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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