§ 173 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Die Vorsitzführung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 172 Abs. 2 § 173 K-LAOdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Die Vorsitzführung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 172 Abs. 2 § 173 K-LAOdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen seit 09.08.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten