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(1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom März 2015Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt. | |||||||||
2. | Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - | |||||||||
3. | Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen. | |||||||||
| Abweichend von Punkt | |||||||||
| Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird. | |||||||||
|
| |||||||||
| Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß. | |||||||||
8. | Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten.
(4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom März 2015Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt. | |||||||||
2. | Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - | |||||||||
3. | Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen. | |||||||||
| Abweichend von Punkt | |||||||||
| Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird. | |||||||||
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| Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß. | |||||||||
8. | Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten.
(4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |