§ 17 Oö. BauTV 2013 § 17

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde im überwiegend bebauten Gebiet bei Bürogebäuden von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes in möglichst kurzer, 300 m nicht überschreitender Entfernungzur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.06.2017

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde im überwiegend bebauten Gebiet bei Bürogebäuden von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes in möglichst kurzer, 300 m nicht überschreitender Entfernungzur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

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