Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß.
(4) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
(5) Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofern
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß.
(4) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
(5) Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofern
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|