§ 187 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 187 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 187 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

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