§ 191 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 161 § 191 K-LAOzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 194 und 195 gelten sinngemäß seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) § 190 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 161 § 191 K-LAOzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 194 und 195 gelten sinngemäß seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) § 190 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

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