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(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6und 3 erfüllt werden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a); | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und | |||||||||
c) | die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. |
(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:
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(4) Bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch zu beurteilen im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch
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(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, darf nur bewilligt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht ge-nommenen Leistungsangebot dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entspricht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6und 3 erfüllt werden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a); | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und | |||||||||
c) | die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. |
(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:
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(4) Bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch zu beurteilen im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch
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(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, darf nur bewilligt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht ge-nommenen Leistungsangebot dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entspricht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011