§ 18 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6und 3 erfüllt werden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);

b)

das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und

c)

die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.

(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

die Einwohnerzahl im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt bestimmt ist;

c)

die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle und

d)

die Verkehrslage.

(4) Bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch zu beurteilen im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch

a)

Ambulanzen der öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Kassenverträgen;

c)

kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und

d)

Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragszahnärztinnen und Kassenvertragsdentisten und Kassenvertragsdentistinnen, soweit es sich um die Einrichtung eines Zahnambulatoriums handelt.

(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, darf nur bewilligt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht ge-nommenen Leistungsangebot dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entspricht.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011

Stand vor dem 14.06.2011

In Kraft vom 23.02.2011 bis 14.06.2011

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6und 3 erfüllt werden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);

b)

das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und

c)

die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.

(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

die Einwohnerzahl im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt bestimmt ist;

c)

die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle und

d)

die Verkehrslage.

(4) Bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch zu beurteilen im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch

a)

Ambulanzen der öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Kassenverträgen;

c)

kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und

d)

Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragszahnärztinnen und Kassenvertragsdentisten und Kassenvertragsdentistinnen, soweit es sich um die Einrichtung eines Zahnambulatoriums handelt.

(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, darf nur bewilligt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht ge-nommenen Leistungsangebot dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entspricht.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011

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