§ 199 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 199 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 198 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des oder der Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 199 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 198 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des oder der Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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