§ 19 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.

(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der körperlichen und geistigenpersönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(3) Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaftenoffenen Gesellschaften und Personengesellschaften des HandelsrechtesKommanditgesellschaften muss die zur Vertretung nach außen berufene Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

Stand vor dem 04.12.2008

In Kraft vom 07.12.2005 bis 04.12.2008

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.

(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der körperlichen und geistigenpersönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(3) Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaftenoffenen Gesellschaften und Personengesellschaften des HandelsrechtesKommanditgesellschaften muss die zur Vertretung nach außen berufene Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

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