Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
a) | ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach | |||||||||
b) | die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. |
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011
(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
a) | ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach | |||||||||
b) | die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. |
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011